Das Steueramt kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für Steuerbeträge Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung oder Stundung) bewilligen. Ratenzahlungen oder Stundungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden. Verzugs- oder Ausgleichszinsen sind auch während der Dauer von Zahlungserleichterungen geschuldet. Können dem bzw. der Steuerpflichtigen solche Zahlungen nicht zugemutet werden oder wird die Zahlung verweigert, werden andere Bezugsmassnahmen geprüft.
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