Feuer- und Feuerwerksverbot in der Gemeinde Ossingen
Gestützt auf § 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) vom 8. Dezember 2004 kann bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit, allgemein verboten werden, Feuerwerk abzubrennen oder offenes Feuer anzuzünden (ABSOLUTES FEUERVERBOT. Zuständig für das Verbot im Wald sowie in Flächen in Waldesnähe sind die Kantonsforstingenieure und die politischen Gemeinden für das restliche Gebiet.
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat bereits ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe erlassen. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit herrscht in unserer Region erhebliche Brandgefahr. Der Gemeindevorstand hat deshalb entschieden, auf dem gesamten Gemeindegebiet ein absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot auszusprechen mit folgenden Massnahmen:
Keine offenen Feuer im Freien und Siedlungsgebiet
Kein Abbrennen von Feuerwerk auf dem ganzen Gemeindegebiet
Keine Höhenfeuer
Das Verbot gilt auch für Holzkohlegrills sowie Grillfeuer auf Sitzplatz und im Garten.
Das Verbot bleibt bis auf weiteres in Kraft und wird erst nach ergiebigen, flächendeckenden Niederschlägen wieder aufgehoben. Die Bevölkerung wird zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufgerufen.
Der Gemeindevorstand Ossingen
31. Juli 2026